Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.
Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher ab 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte Juni 2024).
Stand: 26. Juni 2024
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Ausgabe Juli 2024
- Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!
- Abgabenänderungsgesetz 2024: Welche steuerlichen Änderungen sind geplant?
- E-Firmenauto: Wie ist das Aufladen für den Arbeitnehmer steuerlich geregelt?
- Neben- und Ferialjob ab Studierender: Ab welcher Höhe der Einkünfte wird die Familienbeihilfe gestrichen?
- Erweiterte Angaben auf dem Auslandsdienstzettel bei Entsendungen
- Wie steigt der Stundungszinssatz bei der Finanz ab 1.7.2024?
- Klimabonus 2024: Wie hoch sind Sockelbetrag und Regionalausgleich?
- Geld zurück vom Finanzamt bei niedrigem Einkommen
- Tipps zur Erstellung eines Krisenplans für Ihr Unternehmen