Um den Anteil von Elektroautos im Straßenbild zu erhöhen, wurden in Österreich viele steuerliche Anreize wie der fehlende Sachbezug oder die Berechtigung zum vollen oder teilweisen (mit Eigenverbrauchsanteil) Vorsteuerabzug geschaffen. Mit der im Jahr 2023 eingeführten ePrämie können Halterinnen und Halter von Elektroautos weiter vom Betrieb dieser Fahrzeuge profitieren.
So funktioniert's
Die ePrämie basiert auf dem Konzept der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), welche das Ziel verfolgt, den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Halter eines Elektroautos können den für ihr Fahrzeug an nicht öffentlichen Ladestationen (z. B. Privatgarage oder Firmenladestation) bezogenen Strom einmal pro Jahr an einen THG-Quotenhändler übertragen und erhalten dafür eine Prämie für nicht genutztes CO2. Die bzw. der THG-Quotenhandelnde sammelt in der Folge die eingemeldeten Strommengen und reicht diese beim Umweltbundesamt zur Anerkennung ein. Die Höhe der ePrämie ist abhängig von der Menge des eingemeldeten Stromverbrauchs sowie den Preisen und Verrechnungsmodellen der Anbieter, wobei die daraus lukrierte Prämie mitunter bis zu € 1.000,00 betragen kann. Kann die geladene Strommenge nicht nachgewiesen werden, so kann eine pauschalierte Strommenge von 1.500 kWh pro Jahr beantragt werden. Die ePrämie kann grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres beantragt werden, wobei einzelne Händler mitunter kürzere Fristen setzen.
Steuerliche Behandlung
Für private Halter ist die bezogene ePrämie steuerfrei. Im unternehmerischen Bereich ist diese als Betriebseinnahme zu versteuern. Für weitere Informationen zur ePrämie und deren Abwicklung ist auf die Seite des Umweltbundesamts zu verweisen, welche unter nachfolgendem Link erreichbar ist: www.umweltbundesamt.at/elna/anrechnung-erneuerbarer-strom/e-fahrzeug-besitzerin.
Stand: 25. September 2024
Erscheinungsdatum:
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Ausgabe Oktober 2024
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